Zweck
Die Ortsvereine mit kultureller, sportlicher, gemeinnütziger oder geselliger Zweckbestimmung bilden ein Kartell der Orts-Vereine Urdorf – KOVU. Dieses Kartell konstituiert sich als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Es ist politisch und konfessionell neutral.
Tätigkeit
Das Vereinskartell hat folgende Aufgaben:
- den Kontakt der Vereine untereinander zu fördern und denjenigen mit den Ortsbehörden sicherzustellen
- die Durchführung von gemeinsamen Aufgaben zu koordinieren. Gemeinsame Aufgaben sind solche, zu deren Durchführung zwei oder mehrere Vereine nötig sind und die nicht im Interesse der Vereine alleine, sondern in dem der Allgemeinheit oder der Gemeinde organisiert werden.
- die Führung einer Melde- und Auskunftsstelle, die eine möglichst gezielte Koordination der Vereinsanlässe gewährleistet.
Mitgliedschaft
Das Vereinskartell besteht nur aus Kollektivmitgliedern. Mitglied des KOVU kann jeder Ortsverein werden, der sich gemäss der Zweckbestimmung von Art. 1 betätigt. Er verfügt über eine Stimme.
Behörden/Kirchen
Die Politische Gemeinde, vertreten durch die Kultur-kommission, die Schulgemeinde sowie die Evangelische Kirchgemeinde und der Katholische Pfarreirat sind den Mitglied-Vereinen gleichgestellt.
Eintritt
- Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
- Jeder Mitglied-Verein hinterlegt ein Exemplar seiner Statuten beim Sekretariat. Änderungen derselben sind umgehend zu melden.
- Vereine mit politischer Zweckorientierung oder Vereinigungen ohne Statuten können nicht Mitglied werden.
Austritt
Ein Austritt aus dem KOVU ist jederzeit möglich. Das Austrittschreiben muss eingeschrieben mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt oder den Kartell-Interessen zuwiderhandelt.
Mittel
Zur Erfüllung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Die Ausgaben-Kompetenzen des Vorstandes werden im Jahresbudget festgelegt.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
- die Präsidentenkonferenz
Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens acht Tage vorher schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Kontrollstelle jeweils für zwei Jahre. Wählbar sind nur Mitglieder der angeschlossenen Ortsvereine. Eine Wiederwahl ist möglich. Die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen Rücksicht zu nehmen.
Der Generalversammlung obliegt die Abnahme des Präsidenten-Berichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
Die Generalversammlung beschliesst über das Jahres-budget und setzt den Mitgliederbeitrag fest. Ferner be-schliesst sie auf Antrag des Vorstandes über gemeinsame Anlässe oder Tätigkeiten; hiefür können separate Arbeits-gruppen bestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind für die Mitglied-Vereine verbindlich.
Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist nur dann gewährleistet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversamm-lung einberufen werden.
Vorstand
Der Vorstand hat mindestens sieben Mitglieder und besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar, den Vertretern der Interessengruppen und der Führung der Koordinationsstelle.
Der Präsident verfasst einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten im Vereinsjahr zuhanden der Generalversamm-lung.
Der Vorstand vertritt das KOVU nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere vertritt er die Interessen der Mitglieder gegenüber den Ortsbehörden.
Alle Chargen des KOVU sind ehrenamtlich. Die Gewählten haben Anspruch auf Vergütung von Büro- und Portoaus-lagen. Diese können auch von der Generalversammlung als pauschale Entschädigung bestimmt werden.
Kontrollstelle
Für die Kontrollstelle werden zwei Mitglied-Vereine gewählt. Diese delegieren je einen Revisor. Sie überprüfen die Rechnungsführung und erstatten der Generalversamm-lung schriftlich Bericht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Alljährlich wird ein Revisor ersetzt.
Präsidentenkonferenz/Interessengruppen
Der Vorstand kann in dringenden Fällen alle Mitglieder zu einer Präsidentenkonferenz einberufen. Dieses Recht steht auch den Vertretern der Interessengruppen für ihren Teilbereich zu.
Melde- und Auskunftstelle
Die Koordinationsstelle dient den Mitglied-Vereinen bei der Terminplanung. Sie erteilt Informationen, damit sich Anlässe nicht überschneiden. Sie führt den Veranstaltungs-kalender aufgrund der gemeldeten öffentlichen Anlässe und verbreitet diese Termine an die Bevölkerung. Die Kartell-Informationen sind gegen Entgelt im Jahresabonnement erhältlich, sofern sie für das öffentliche Interesse eingesetzt werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Terminfragen zwischen Mitglied-Vereinen kann das KOVU als Schlichtungsstelle angerufen werden. Direktbeteiligte Vorstandsmitglieder des KOVU müssen in den Ausstand treten.
Unterschriften/Haftung
Das KOVU verpflichtet sich mit der Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes.Für die Schulden des KOVU haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Pflichten der Mitglied-Vereine
Mutationen in der Vereinsleitung sind umgehend dem KOVU bekanntzugeben. Für Anlässe, die das KOVU durchführt, sind nach Bedarf Vereinsmitglieder zur Mithilfe abzuordnen. Die an der Generalversammlung festgelegten Aufwendungen und Jahresbeiträge sind fristgerecht zu entrichten.
Statuten/Änderungen
Soweit diese Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind diejenigen des ZGB massgebend. Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem rechtzeitig eingereichten Antrag zustimmen.
Auflösung
Das KOVU kann jederzeit durch zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden. Ein allfälliger Aktivsaldo der Vereinskasse wird den Gemeindebehörden zur Verwahrung übergeben, ebenso die Akten.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 18. Mai 1995 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 22. Mai 1975